Archiv - Jährliches Dokument § 10 WpPG
Die Veröffentlichungspflicht nach § 10 WpPG bezieht sich auf die Geschäftsjahre 2005 bis 2011, der § 10 WpPG wurde in 2012 ersatzlos gestrichen. Nach § 10 WpPG hatte ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, einmal jährlich dem Publikum ein Dokument zur Verfügung zu stellen, das alle Information enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund bestimmter kapitalmarktrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.